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BGH Urteil v. - VII ZR 167/11

Gesetze: § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 GewO§34cDV, § 3 Abs 1 S 3 GewO§34cDV, § 3 Abs 1 S 5 Halbs 1 GewO§34cDV, § 12 GewO§34cDV, § 100 BGB, § 134 BGB, § 307 BGB, § 817 S 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB

Sicherung des Erwerbers im Bauträgervertrag: Wirksamkeit einer durch eine Verschuldensklausel modifizierten und den Erwerber benachteiligenden Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung

Leitsatz

1. Es ist mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 MaBV unvereinbar, die Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Pfandfreistellung an die Bedingung zu knüpfen, den Auftraggeber dürfe hinsichtlich der Nichtvollendung des Bauvorhabens kein Verschulden treffen.

2. Enthält die Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung eine solche Bedingung, muss dies nicht zwingend zu ihrer Unwirksamkeit führen.

3. Nimmt ein Bauträgervertrag entgegen § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 MaBV nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen Bezug, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit des Bauträgervertrages.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 275 Nr. 4
NJW 2014 S. 6 Nr. 5
WM 2014 S. 163 Nr. 4
NAAAE-52863

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