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BGH Urteil v. - VIII ZR 41/13

Gesetze: § 17 Abs 1 StromGVV, § 19 Abs 2 StromGVV, § 17 Abs 1 GasGVV, § 19 Abs 2 GasGVV

Unterbrechung der Stromversorgung: Einwände des Kunden gegen die erteilte Jahresrechnung; Fälligkeit der Teilforderung des Grundversorgers bei streitigen Preiserhöhungen

Leitsatz

1. Zur Fälligkeit einer - unter Außerachtlassung streitiger oder unwirksamer Preiserhöhungen ermittelten - Teilforderung des Grundversorgers (Klarstellung von , NJW 2011, 1342 Rn. 48).

2. Zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 274 Nr. 6
NJW 2014 S. 2024 Nr. 28
VAAAE-52882

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