Gesetze: § 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 92 Abs 1 S 1 SGB 12, § 92 Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 12, § 82 Abs 4 S 1 SGB 12 vom , § 82 Abs 4 S 2 SGB 12 vom , § 88 Abs 1 Nr 3 SGB 12 vom , § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 35 Abs 1 S 2 SGB 12 vom , § 35 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 12 vom , § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 vom , § 9 Abs 2 SGB 12, § 14 SGB 9
(Sozialhilfe - stationäre Eingliederungshilfe - Heranziehung zu den Kosten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts nach § 92 Abs 1 S 2 SGB 12 - Zuständigkeit - Ermittlung des normativen Bedarfs - Bemessung der Höhe nach § 82 Abs 4 SGB 12 aF - kein Ermessen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Barbetrag zur persönlichen Verfügung - Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente - Kosten für Nahrungs- und Putzmittel bei Systemversagen - keine Verweisung auf Zivilrechtsstreit gegen Einrichtungsträger)
Leitsatz
1. Zur Systematik der Einkommensberücksichtigung bei stationären Sozialhilfemaßnahmen.
2. Kosten für notwendige Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, sind vom Sozialhilfeträger bei Bedürftigkeit des Hilfeempfängers zusätzlich zum Barbetrag als weiterer notwendiger Lebensunterhalt zu übernehmen, wenn sie in der stationären Einrichtung nicht angeboten werden.
3. Zur Übernahme sonstiger Kosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt bei Systemversagen (mangelhaftes Nahrungsangebot, unzulängliche Hygiene).
4. Zur Frage der Verweisbarkeit eines Hilfebedürftigen bei insoweit unzulänglichen Leistungen der Einrichtung auf einen Zivilrechtsstreit gegen den Einrichtungsträger.