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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 R 3031/13 ER

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einem Einzelunternehmen trägt idR nur der Inhaber das eine Selbständigkeit begründende Unternehmerrisiko. Mitarbeiter eines Einzelunternehmens sind ebenfalls als Selbständige einzustufen, wenn sie Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG sind.

Fundstelle(n):
AAAAE-52931

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