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Steuerliche Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister (Companies House) Folgendes:
I. Beteiligtenfähigkeit
1 Das Gesellschaftsstatut einer wirksam nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Limited beurteilt sich grundsätzlich nach britischem Recht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der tatsächliche Verwaltungssitz einer Limited im Inland befindet. Insoweit kommt es aufgrund der (Centros), Slg. 1999, I-1459, (Überseering), Slg. 2002, I-9919, sowie (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155, zu Artikel 49 AEUV (ex-Artikel 43 EG) i. V. m. Artikel 54 AEUV (ex-Artikel 48 EG) zu keiner Statutenverdoppelung.
2 Die Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister hat nach britischem Gesellschaftsrecht konstitutive Wirkung. Mit der Registerlöschung endet somit die rechtliche Existenz der Limited und noch vorhandenes Vermögen fällt an die britische Krone (Section 1012 Companies Act 2006...