Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Behandlung von Konzessionen (Verkehrsgenehmigungen) für Personenbeförderung; Zulässigkeit einer Abschreibung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG
Zulässigkeit einer Abschreibung nach § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem mit dem entgeltlichen Erwerb einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr verbundenen wirtschaftlichen Vorteil um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 08.0 Mai 1963, BStBl III S. 377, BStBl 1990 II S. 15, BStBl 1992 II S. 38). Als wesentlicher Grund für die Nichtabnutzbarkeit wurde seitens der Rechtsprechung angeführt, dass der Konzessionsinhaber für die Zeit des Bestehens des Betriebs regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen konnte.
Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung in den (BStBl I S. 532 Tz. III.) und vom (BStBl I S. 372) angeschlossen.
Durch Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Wirkung zum hat spätestens ab diesem Zeitpunkt im gesamten Bundesgebiet hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen für Personenbeförderungsleistungen ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb zu erfolgen.
Nach Änderung des Vergabeverfahrens können Verkehrsunternehmen nicht mehr davon ausgehen, dass eine einmal erteilte ...