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Zeitpunkt der Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs
Nach § 23 Abs. 4 GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl 1996 I S. 2049) sind die §§ 8 Abs. 2 und 11 Abs. 1 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. Vorher verwirklichte Erwerbsvorgänge sind nach der bisherigen Gesetzesfassung zu besteuern. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt Erwerbsvorgänge verwirklicht sind, in denen beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ein vollmachtloser Vertreter beteiligt war, gilt Folgendes:
Ein Erwerbsvorgang ist i. S. des § 23 GrEStG verwirklicht, wenn die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind ( BStBl 1987 II S. 35). Unabhängig von der zivilrechtlichen Rückwirkung einer Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) tritt die nach dieser Rechtsprechung erforderliche Bindung beider Beteiligten erst im Zeitpunkt der Genehmigung des schuldrechtlichen Geschäfts durch den Vertretenen ein. Entscheidend ist damit, zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung wirksam wird und ob für die Genehmigung besondere Formerfordernisse gelten.
Als empfangsbedürftige Willenserklärung setzt die Genehmigung den Zugang beim Dritten oder beim Vertreter voraus (Schramm im Münchner Kommentar zum BGB, § 177 BGB, Rd-Nr. 22). Das bis dahin schwebend unwirksa...