Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden
Leitsatz
1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. 2. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. 3. Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden. Vergleichbar .
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 330 Nr. 3 MAAAE-53160