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BFH Urteil v. - X R 21/12

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AltEinkG, EStG § 22 Nr. 1

Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

Leitsatz

1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.
2. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
3. Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.
Vergleichbar .

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 330 Nr. 3
MAAAE-53160

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