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BFH Urteil v. - II R 63/11

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13a Abs. 1, ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3, BGB § 133, BGB § 157

Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft als Gegenstand einer freigebigen Zuwendung; kein Freibetrag und verminderter Wertansatz für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Leitsatz

1. Gegenstand einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann auch ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft sein.
2. Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht alle Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird kein Vermögensgegenstand zugewendet, über den der Empfänger schon tatsächlich und rechtlich verfügen kann.
3. Für den Erwerb eines Anteils an einer lediglich vermögensverwaltend tätigen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft sind die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG (Freibetrag bzw. verminderter Wertansatz) auch dann nicht zu gewähren, wenn die Personengesellschaft ihrerseits zu mehr als einem Viertel unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 349 Nr. 3
DStZ 2014 S. 142 Nr. 5
EStB 2014 S. 60 Nr. 2
ErbStB 2014 S. 59 Nr. 3
GmbH-StB 2014 S. 103 Nr. 4
GmbHR 2014 S. 270 Nr. 5
KÖSDI 2014 S. 18804 Nr. 4
StBW 2014 S. 127 Nr. 4
WAAAE-53161

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