Abzweigungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG; Verhältnis von Abzweigung und Erstattung
Leitsatz
1. Ein Kindergeldberechtigter, der geltend macht, die Erstattung von Kindergeld sei zu Unrecht gemäß § 74 Abs. 2 EStG an den Sozialhilfeträger erfolgt, und eine vorrangige Abzweigung müsse gemäß § 74 Abs. 1 EStG an sein Kind erfolgen, ist durch das Fehlen einer bislang noch nicht getroffenen Entscheidung über eine mögliche Abzweigung zugunsten seines Kindes nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG führt nicht zur Auszahlung des Kindergeldes an ihn. 2. Eine Abzweigungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG kann auch noch nach einer Erstattung i.S. von § 74 Abs. 2 EStG nachgeholt werden. Geht sie zugunsten des Kindes aus, sind die Leistungen durch den Sozialhilfeträger nicht nachrangig i.S. von § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X und müssen nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 112 SGB X zurückerstattet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 322 Nr. 3 HFR 2014 S. 420 Nr. 5 QAAAE-53163