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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 720/12 EFG 2014 S. 318 Nr. 5

Gesetze: AO § 129EStG § 74 Abs. 1

Keine Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen falscher Sachverhaltsannahme

Leitsatz

Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler.

Falsche Sachverhaltsannahmen - hier: Bildung einer neuen Sonderabschreibung und Unterbleiben der Auflösung einer Rücklage - fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 129 AO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStZ 2014 S. 106 Nr. 4
EFG 2014 S. 318 Nr. 5
StBW 2014 S. 410 Nr. 11
GAAAE-53282

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