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BGH Beschluss v. - BLw 4/12

Gesetze: § 9 LwVfG, § 38 Abs 3 S 2 FamFG, § 193 Abs 1 GVG, § 194 GVG, § 1 Abs 3 HöfeO, § 11 Abs 1 Buchst a HöfeVfO

Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall

Leitsatz

1. Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Beschluss muss nur von den Berufsrichtern, nicht auch von den ehrenamtlichen Richterin unterschrieben werden.

2. In geeigneten Ausnahmefällen (hier: Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz) kommt die Telefonkonferenz unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden des Spruchkörpers jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, als zulässige Art der Beratung in Betracht. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss jedoch zwingend im Beisein sämtlicher beteiligter Richter stattfinden.

3. Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig eingestellt hatte.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 243 Nr. 4
XAAAE-53917

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