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BGH Urteil v. - VI ZR 534/12

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 831 BGB, § 852 BGB vom , § 286 ZPO, § 263 StGB

Haftung bei betrügerischer Kapitalanlagevermittlung: Voraussetzungen einer Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Kapitalanlagevermittlers und Beweislastverteilung

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Kombassan Holding S.A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: Kombassan Luxemburg) geltend.

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Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 614 Nr. 10
YAAAE-53921

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