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BGH Urteil v. - IX ZR 127/11

Gesetze: § 364 Abs 2 BGB, § 131 Abs 1 InsO

Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente Deckung

Leitsatz

1. Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber.

2. Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 193 Nr. 5
DB 2014 S. 240 Nr. 5
DB 2014 S. 7 Nr. 5
NJW 2014 S. 1239 Nr. 17
NJW 2014 S. 6 Nr. 6
WM 2014 S. 226 Nr. 5
ZIP 2014 S. 231 Nr. 5
ZIP 2014 S. 7 Nr. 4
JAAAE-53939

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