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BFH Urteil v. - VI R 27/12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer ist nicht am Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte), sondern auch dann auswärts beschäftigt, wenn er einer "längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte" nachgeht (hier: auf allenfalls zwei Jahre befristete Versetzung eines Berufssoldaten an andere Dienststelle).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 308 Nr. 3
EStB 2014 S. 60 Nr. 2
StBW 2014 S. 126 Nr. 4
DAAAE-54067

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