Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entscheidung über eine zulässige Klage durch Prozessurteil als Verfahrensmangel; Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung des Klageantrags; Gegenstand des Verfahrens bei Änderungsbescheiden; Anwendungsbereich von § 233a AO
Leitsatz
1. Wird vor Gericht die Änderung von Bescheiden begehrt, so treten an deren Stelle die während des Gerichtsverfahrens ergehenden Änderungsbescheide und werden damit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. § 68 Abs. 1 Satz 2 FGO schließt für solche Bescheide ausdrücklich ein Einspruchsverfahren aus. 2. Zur rechtsschutzgewährenden Auslegung von Klageanträgen/Verfahrensvorschriften. 3. § 223a AO erfasst ausschließlich Unterschiedsbeträge zwischen Steuerfestsetzungen. Eine Zinsvorschrift, die unmittelbar an Überzahlungen des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde im Zusammenhang mit Aussetzungsverfahren anknüpft, existiert nicht.