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BFH Urteil v. - VIII R 17/11

Gesetze: BGB § 133, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, AO § 233, AO § 233a, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 68, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entscheidung über eine zulässige Klage durch Prozessurteil als Verfahrensmangel; Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung des Klageantrags; Gegenstand des Verfahrens bei Änderungsbescheiden; Anwendungsbereich von § 233a AO

Leitsatz

1. Wird vor Gericht die Änderung von Bescheiden begehrt, so treten an deren Stelle die während des Gerichtsverfahrens ergehenden Änderungsbescheide und werden damit nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. § 68 Abs. 1 Satz 2 FGO schließt für solche Bescheide ausdrücklich ein Einspruchsverfahren aus.
2. Zur rechtsschutzgewährenden Auslegung von Klageanträgen/Verfahrensvorschriften.
3. § 223a AO erfasst ausschließlich Unterschiedsbeträge zwischen Steuerfestsetzungen. Eine Zinsvorschrift, die unmittelbar an Überzahlungen des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde im Zusammenhang mit Aussetzungsverfahren anknüpft, existiert nicht.

Fundstelle(n):
NAAAE-54068

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