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BFH Urteil v. - VIII R 46/11

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 172 Abs. 1 Satz 2, AO § 172 Abs. 1 Satz 3, AO § 110

Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; Konkretisierung des Änderungsbegehrens nach Ablauf der Klagefrist; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Ein wirksamer Antrag auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Satz 2 und 3 AO zugunsten des Steuerpflichtigen muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein und deshalb das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist oder der Klagefrist seinem sachlich Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 3 AO wird ein bestimmbarer Antrag "vor Ablauf der Klagefrist" vorausgesetzt.
2. Eine Konkretisierung des Änderungsbegehrens nach Ablauf der Klagefrist kann nicht deshalb als fristgerecht angesehen werden, weil das Finanzamt einen Gesprächstermin zur Erörterung des Begehrens für die Zeit nach Ablauf der Klagefrist vereinbart und durch ein nach Ablauf der Klagefrist verfasstes Schreiben mitgeteilt hat, dass die Möglichkeit einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 2 AO bestehe.

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 80 Nr. 3
UAAAE-54070

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