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BFH Urteil v. - IX R 1/13

Gesetze: EStG § 17 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 1 Satz 2, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Berechnung des Auflösungsverlusts

Leitsatz

1. Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 2, 4 EStG ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft vom Steuerpflichtigen (persönlich) getragenen Kosten (Auflösungskosten entsprechend § 17 Abs. 2 EStG) und seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen.
2. Als in den Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft wertlos ist. Die Anschaffungskosten erhöhen sich um den Nennwert der wertlos gewordenen Rückgriffsforderung, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits in der Krise war.
3. Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, hat das Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu entscheiden.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 277 Nr. 6
BFH/NV 2014 S. 310 Nr. 3
DStZ 2014 S. 140 Nr. 5
GmbH-StB 2014 S. 99 Nr. 4
HFR 2014 S. 310 Nr. 4
KÖSDI 2014 S. 18797 Nr. 4
EAAAE-54071

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