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Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik
Die Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt Einkommensteuergesetz (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik vom (BStBl 2012 I S. 696) wird wie folgt geändert:
Der Titel wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) 2013“.
Das folgende Vorwort wird nach der Überschrift eingefügt:
„Vorwort
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 und § 386 Abs. 1 Satz 2 AO regeln, dass die als Familienkassen tätig werdenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die in § 72 EStG genannten juristischen Personen Finanzbehörden i. S. d. § 6 AO sind und insoweit dem Anwendungsbereich der AO unterliegen. Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i. S. d. § 370 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO zuständig. Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zu...