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OFD Niedersachsen - S 2244 - 110 - St 244

Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG bei Veräußerungs- und Aufgabeverlusten nach § 17 EStG sowie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Mit Urteil vom (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom (BStBl 2010 II S. 627) hat der BFH – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.

Den hierzu ergangenen Nichtanwendungserlass vom (BStBl 2010 I S. 181) hat das (BStBl 2010 I S. 599) aufgehoben, sodass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung bis VZ 2010 in allen vergleichbaren Fällen zu beachten sind.

I. Veräußerungsverluste bis VZ 2010

I.1. „Schädliche” Einnahmen

Erzielt der Stpfl. während des Zeitraums, in dem er die Beteiligung gehalten hat, zu irgendeinem Zeitpunkt (noch so geringe) „schädliche” Einnahmen, ist das Halb- (bis VZ 2008) bzw. Teilabzugsverbot (ab VZ 2009) anzuwenden. Diese können entweder auf der Vermögensebene (im Rahmen der Veräußerungsgewinnbesteuerung) oder auf der Ertragsebene (Einkünfte aus Kapitalvermö...

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