Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
Leitsatz
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 257 Nr. 6 DB 2014 S. 7 Nr. 5 DStR 2014 S. 12 Nr. 10 NJW-RR 2014 S. 432 Nr. 7 WM 2014 S. 270 Nr. 6 ZIP 2014 S. 278 Nr. 6 ZIP 2014 S. 9 Nr. 5 LAAAE-54381