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BFH Urteil v. - X R 20/10

Gesetze: AO § 124 Abs. 1, AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2, AO § 171 Abs. 8, EStG § 10d Abs. 3, EStG § 15 Abs. 2, AO § 181, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung, wenn ein bislang gepachtetes Grundstück vom Gewerbebetrieb, bei dem die Einkünfteerzielungsabsicht fraglich ist, erworben wird

Leitsatz

1. Die Reichweite der Vorläufigkeit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO muss grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können, was zweifelsfrei durch den Wortlaut der Erläuterungen und durch eine klare Formulierung erreicht wird. Fehlen Erläuterungen oder ist die Formulierung unklar, so kann der Vorläufigkeitsvermerk dennoch wirksam sein, wenn sich der Umfang der Vorläufigkeit im Wege der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers feststellen lässt.
2. Der Vorläufigkeitsvermerk wird durch einen in einem Änderungsbescheid enthaltenen neuen Vorläufigkeitsvermerk von seinem Umfang der Vorläufigkeit her neu bestimmt.
3. Ist bei einem Reithallenbetrieb auf einem gepachteten Grundstück die Einkünfteerzielungsabsicht fraglich, führen der Kauf des Grundstücks und die anschließende Nutzung eines Teils des Grundstücks im Reithallenbetrieb nicht zur Beseitigung der Ungewissheit, wenn Grundstückskauf und Nutzung lediglich eine Umstrukturierungsmaßnahme im weiterhin bestehenden Reithallenbetrieb darstellen.
4. Für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es auf die positive Kenntnis von der Beseitigung der Ungewissheit an. Ein bloßes "Kennenmüssen" von Tatsachen, die das Finanzamt bei pflichtgemäßem Ermitteln erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht gleich. Welche Ungewissheit maßgebend ist, ergibt sich aus § 165 AO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 524 Nr. 4
HFR 2014 S. 389 Nr. 5
DAAAE-54589

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