Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
Leitsatz
Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die Kindergeldberechtigung besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, also in denjenigen Monaten, in denen die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG zu erfassen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 495 Nr. 4 IAAAE-54596