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BFH Urteil v. - III R 10/12

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 11, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, EStG § 2 Abs. 7. EStG § 66 Abs. 2, EG Art. 39, EG Art. 42, AEUV Art. 45, AEUV Art. 48, EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a

Anwendungsvorrang des Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) Nr. 1408/71; Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeitnehmers nur bei Erzielung inländischer Einkünfte

Leitsatz

1. Die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 sind im Licht des Zwecks des Art. 48 AEUV auszulegen, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit für die Wanderarbeitnehmer besteht. Soweit Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 nicht die Rechtsvorschriften von Deutschland, sondern die eines anderen Mitgliedstaats für anwendbar erklärt, ergibt sich daraus nicht, dass deshalb ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG automatisch ausgeschlossen sein muss.
2. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt eine Behandlung "nach § 1 Abs. 3 (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" nur für die Kalendermonate vor, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs.3 EStG der Einkommensteuer unterliegen.
3. Ein Saisonarbeiter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG in dem Monat, für den er Kindergeld begehrt, nur dann, wenn er in diesem Monat Einkünfte aus seiner Beschäftigung im Inland erzielt hat. Eine inländische Beschäftigung in dieser Zeit ist nicht erforderlich. Die Frage, wann die Einkünfte erzielt wurden, ist nach den in § 11 EStG enthaltenen Regelungen zu beantworten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 491 Nr. 4
JAAAE-54603

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