Gewährung von Differenzkindergeld für polnische Wanderarbeitnehmer
Leitsatz
1. Die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 entfalten auch in Fällen, in denen ein Wanderarbeitnehmer aus dem EU-Ausland im Inland eine Beschäftigung aufgenommen hat, keine Sperrwirkung und hindern deshalb den Staat, der nach den Bestimmungen der genannten Verordnung an sich nicht zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, rechtlich nicht daran, solche Leistungen nach seinen nationalen Vorschriften zu gewähren. 2. In einem derartigen Fall darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG nur in Höhe der ausländischen Familienleistungen gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 506 Nr. 4 IStR 2014 S. 7 Nr. 8 TAAAE-54604