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BFH Urteil v. - III R 28/12

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 11, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, EStG § 2 Abs. 7. EStG § 66 Abs. 2, EG Art. 39, EG Art. 42, AEUV Art. 45, AEUV Art. 48, EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeitnehmers nur bei Erzielung inländischer Einkünfte

Leitsatz

1. Die Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat in den Fällen, in denen der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet und Deutschland nach Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes ist, unter Beachtung der Anforderungen des Primärrechts der EU auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen.
2. Werden in einem solchen Fall in dem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.
3. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
4. Bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt eine Behandlung "nach § 1 Abs. 3 (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig" nur für die Kalendermonate vor, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs.3 EStG der Einkommensteuer unterliegen.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 493 Nr. 4
NAAAE-54606

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