Klageabweisung bei fehlender Prozessfähigkeit: Gehörsverletzung wegen unterbliebenem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens und die Möglichkeit einer Betreuerbestellung
Leitsatz
1. Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen hat.
2. Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, hat es diese auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann. Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom , V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736 und Beschluss vom , V ZR 199/11, FamRZ 2012, 631, 632 Rn. 12).