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BGH Urteil v. - X ZR 66/12

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 102 11 642 (Streitpatents), das am 17. März 2002 angemeldet worden ist. Patentanspruch 1, auf den die beiden weiteren Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet wie folgt:

Fundstelle(n):
AAAAE-54872

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