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BGH Urteil v. - IX ZR 209/11

Gesetze: § 35 InsO, § 85 InsO, § 217 InsO, § 235 Abs 3 S 2 InsO, § 248 InsO, § 259 Abs 3 InsO, § 240 ZPO

Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im Insolvenzplan; Auswirkungen der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahren gegen den Schuldner hinsichtlich der Ermächtigung des alten bzw. neuen Insolvenzverwalters zur Prozessführung; Massezugehörigkeit eingeklagter Forderungen

Leitsatz

1. Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.

2. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen.

3. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 535 Nr. 10
DB 2014 S. 7 Nr. 7
NJW 2014 S. 1386 Nr. 19
NJW 2014 S. 8 Nr. 8
WM 2014 S. 324 Nr. 7
ZIP 2014 S. 11 Nr. 6
ZIP 2014 S. 330 Nr. 7
IAAAE-54878

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