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BGH Urteil v. - XI ZR 355/12

Gesetze: § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 667 BGB, § 675 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 31d WpHG, § 384 HGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank im Wertpapiergeschäft: Inhaltskontrolle für eine Behaltensklausel für Vertriebsvergütungen

Leitsatz

Die von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden in einer "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte" verwendete Bestimmung (Behaltensklausel)

"Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht."

ist wirksam, wenn die Kunden bei Abschluss der Rahmenvereinbarung - insbesondere durch Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden Vertriebsvergütungen - in geeigneter Weise in die Lage versetzt werden, den wirtschaftlichen Wert ihres Verzichts einzuschätzen und die Vereinbarung auf dieser Grundlage abzuschließen; mit der Klauselgestaltung darf zudem weder eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Kunden noch eine Beschränkung der bei Abschluss des konkreten Wertpapiergeschäfts von Rechts wegen erforderlichen Kundeninformation verbunden sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 130 Nr. 4
BB 2014 S. 385 Nr. 8
BB 2014 S. 591 Nr. 11
DB 2014 S. 13 Nr. 4
DB 2014 S. 352 Nr. 7
DB 2014 S. 7 Nr. 7
DStR 2014 S. 12 Nr. 4
NJW 2014 S. 924 Nr. 13
WM 2014 S. 307 Nr. 7
ZIP 2014 S. 310 Nr. 7
ZIP 2014 S. 5 Nr. 3
ZAAAE-54881

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