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BGH Urteil v. - VIII ZR 80/13

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 307 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Energielieferungsvertrag mit Sonderkunden: Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel; Folgen eines Widerspruchs des Kunden gegen eine unbillige Preiserhöhung und Feststellungsinteresse für eine entsprechende Feststellungsklage

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) bei einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehenden planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden (Fortführung von , BGHZ 186, 180 Rn. 50; vom , VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23 und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28).

2. Erhebt der Kunde gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers bereits innerhalb von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung Widerspruch, fehlt es schon an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (Fortführung von , BGHZ 192, 372 Rn. 23 und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom , VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 64).

3. Ein Energieversorgungsunternehmen hat auch dann Anlass, die Wirksamkeit seiner Preisänderungsklauseln zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen, wenn der Kunde in seinem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend macht; auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom , VIII ZR 14/11, juris Rn. 7 und vom , VIII ZR 224/11, juris Rn. 6).

4. Für eine nach Beendigung des Energieversorgungsvertrages erhobene Klage des Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers fehlt jedenfalls dann das Feststellungsinteresse, wenn keine Rechnungen für die Energielieferung mehr zu erwarten sind; in diesem Fall besteht kein Interesse des Kunden mehr, sich durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers eine Grundlage dafür zu schaffen, bei künftigen Forderungen des Versorgers die Zahlung (teilweise) zu verweigern (Fortführung von , BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom , VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11 und , ZNER 2010, 65 Rn. 5).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 321 Nr. 7
DB 2014 S. 7 Nr. 7
NJW 2014 S. 1877 Nr. 26
WM 2014 S. 380 Nr. 8
ZIP 2014 S. 13 Nr. 7
TAAAE-54883

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