(Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des Sterbequartalsvorschusses bei Tod des Berechtigten während des Sterbevierteljahres)
Leitsatz
Der Rentenversicherungsträger darf den wegen Todes des Berechtigten überzahlten Teil des Sterbequartalsvorschusses auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistungen zurückfordern (teilweise Aufgabe von = SozR 4-2600 § 118 Nr 9 und des Urteils vom - B 13 RJ 40/05 R).