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BSG Urteil v. - B 7 AY 2/12 R

Gesetze: § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 4 Abs 3 AsylbLG, § 18 Abs 1 SGB 12, § 23 Abs 2 SGB 12, § 25 S 1 SGB 12, § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 67 Abs 1 Nr 6 AsylVfG 1992, § 71 Abs 5 S 1 AsylVfG 1992, § 399 BGB

(Asylbewerberleistung - kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Ersatz der Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung - keine analoge Anwendung des § 25 SGB 12 - keine Kostenerstattung aus abgetretenem Anspruch nach § 4 AsylbLG - Beschränkung auf bereits festgestellte Ansprüche)

Leitsatz

1. Die Regelung des Sozialhilferechts über den Anspruch eines Nothelfers auf Erstattung seiner Aufwendungen findet im Asylbewerberleistungsrecht keine analoge Anwendung.

2. Im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (juris: AsylbLG) ist die Abtretung eines an die Stelle eines Sachleistungsanspruchs getretenen Freistellungsanspruchs auf bereits festgestellte Ansprüche beschränkt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:301013UB7AY212R0

Fundstelle(n):
QAAAE-54913

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