Anteil der Synagogengemeinde zu Halle an dem Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt; Selbstbestimmungsrecht
Leitsatz
1. Ist in einem Staatsvertrag die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts für dort geregelte Ansprüche einem Dritten als neutraler Instanz übertragen und trifft dieser Dritte die Feststellung nicht, hat das sodann angerufene Verwaltungsgericht die Sache durch eigene Aufklärung des Sachverhalts spruchreif zu machen.
2. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV hindert das Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich, festzustellen, wer Mitglied einer jüdischen Gemeinde ist, insbesondere dem Judentum angehört, wenn in einer Norm des staatlichen Rechts die Gewährung von Leistungen an die Religionsgemeinschaft von der Zahl ihrer Mitglieder abhängt.