Beendeter Gewerberaummietvertrag: Kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erfüllung bzw. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten; Verjährungsbeginn und Verjährungshemmung durch Klageerhebung
Leitsatz
1. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung (im Anschluss an Senatsurteil vom , XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652 Rn. 12).
2. Die Verjährungsfrist eines wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht auf §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs beginnt gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits mit Rückgabe der Mietsache zu laufen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist (im Anschluss an , NJW 2006, 1588 Rn. 9).
3. Eine wirksame Klageerhebung hemmt die Verjährung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, etwa eine für einen Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung noch fehlt (im Anschluss an BGH, , VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 = NJW 2007, 1952 Rn. 43; Urteile vom , VII ZR 48/01, NJW-RR 2003, 784 und vom , II ZR 119/98, NJW 1999, 2115).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 6 Nr. 9 NJW 2014 S. 920 Nr. 13 IAAAE-55020