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BFH Urteil v. - III R 24/13

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 74 Abs. 1

Abzweigung von Kindergeld bei einem teilstationär untergebrachten behinderten Kind; Berücksichtigung von tatsächlich erbrachten Unterhaltsaufwendungen

Leitsatz

1. Bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den - dem Kind anstelle des Kindergeldberechtigten Unterhalt gewährenden - Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, sind auch geringe Unterhaltsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Dabei sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen anzusetzen, nicht hingegen fiktive Kosten. Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen.
2. Eine tatsächliche Vermutung, wonach die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten den in § 66 Abs. 1 EStG vorgesehenen Kindergeldsatz bereits dann erreichen bzw. überschreiten, wenn der Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und selbst nicht von Sozialleistungen lebt, scheidet jedenfalls bei behinderten Kindern aus (hier: schwerbehindertes Kind mit Grad der Behinderung 100 und dem Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis, das im Haushalt seiner Eltern lebt und tagsüber eine Werkstatt für behinderte Menschen besucht).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 504 Nr. 4
DAAAE-55039

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