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Die sog. „kleine Organschaftsreform“; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (GÄuVdUR)
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (GÄuVdUR) vom , BGBl I S. 285, wurden u. a. diverse gesetzliche Änderungen im Bereich der Organschaft vorgenommen. Einen ersten Überblick über die Neuerungen konnten wir Ihnen bereits im Rahmen der KSt-Dienstbesprechung 2013 unter Top 6 geben.
Da diesbezüglich aber schon einige Auslegungsfragen aufgekommen sind, möchten wir Ihnen mit beigefügter Arbeitshilfe eine erste Richtungsweisung an die Hand geben.
Das Thema der Organschaftsreform wird darüber hinaus in der im Frühjahr 2014 geplanten Veranlagungsfortbildung aufgearbeitet werden.
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Inhalt | Problemfelder | Lösung | |
I. | Grenzüberschreitende
Organschaft | ||
§ 14 Abs. 1
Satz 1 | 1Verpflichtet sich eine Europäische
Gesellschaft, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung im Inland und
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des
EWR-Abkommens
(Organgesellschaft) durch einen GAV … | Aufgabe doppelter Inlandsbezug → aber u. U. kein grenzüberschreitender GAV möglich, wenn OG = ausländ. Tochtergesellschaft, die keinen Sitz im Inland hat. | Die Eintragung
des G... |