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BAG Urteil v. - 3 AZR 274/12

Gesetze: § 1b Abs 1 BetrAVG, § 242 BGB, § 30f Abs 1 BetrAVG, § 313 BGB, § 72 Abs 5 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO, § 257 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO

Teilweiser Widerruf einer Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs

Leitsatz

Der teilweise "Widerruf" einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. An einen "Teilwiderruf" einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen "Widerruf".

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 562 Nr. 10
DB 2014 S. 7 Nr. 8
NJW 2014 S. 1134 Nr. 15
AAAAE-55309

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