Teilweiser Widerruf einer Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs
Leitsatz
Der teilweise "Widerruf" einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. An einen "Teilwiderruf" einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen "Widerruf".
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2014 S. 562 Nr. 10 DB 2014 S. 7 Nr. 8 NJW 2014 S. 1134 Nr. 15 AAAAE-55309