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BGH Urteil v. - III ZR 37/13

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 256 Abs 1 ZPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG

Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens: Klageerhebung während des laufenden Ausgangsverfahrens und Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Entschädigung immaterieller Nachteile

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG müssen auch dann vollständig vorliegen, wenn die Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird.

2. Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist nicht möglich.

3. Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.

4. Die für die Entschädigung immaterieller Nachteile maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG), muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 939 Nr. 13
WM 2014 S. 528 Nr. 11
ZIP 2014 S. 13 Nr. 7
FAAAE-55355

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