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BGH Urteil v. - III ZR 436/12

Gesetze: § 166 Abs 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 242 BGB

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften wegen Überweisungen des untreuen, gemeinsamen Verwalters: Zurechnung des Wissens des Vertreters/Verwalters von den anspruchsbegründenden Umständen im Rahmen der Bestimmung des Verjährungsfristbeginns

Leitsatz

Eine entsprechend § 166 Abs. 1 BGB erfolgende Zurechnung des Wissens eines Vertreters des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch zwar nicht gegen den Vertreter selbst richtet, jedoch mit einem gegen ihn gerichteten Anspruch in einem so engen Zusammenhang steht, dass auch hier die Befürchtung besteht, der Vertreter werde nicht zu einer sachgerechten Verfolgung des Anspruchs beitragen (Fortführung von , NJW-RR 2011, 832 und vom , II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1042 Nr. 18
BB 2014 S. 385 Nr. 8
DB 2014 S. 1431 Nr. 25
DB 2014 S. 6 Nr. 8
WM 2014 S. 900 Nr. 19
PAAAE-55356

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