Gesetze: § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 13 Abs 1 S 3 BDG, § 13 Abs 1 S 4 BDG, § 13 Abs 2 BDG, § 3 Abs 1 DG NW 2004, § 13 Abs 2 S 1 DG NW 2004, § 13 Abs 2 S 2 DG NW 2004, § 13 Abs 2 S 3 DG NW 2004, § 67 S 1 DG NW 2004, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO
Maßnahmebemessung bei Zugriffsdelikt; nicht anerkannter Milderungsgrund; Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände
Leitsatz
1. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 BDG (§ 13 Abs. 2 LDG NRW <juris: DG NW 2004>) dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten ("klassischen") Milderungsgrundes nicht ausreichen. Diese dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden.
2. Diese materiell-rechtliche Pflicht hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Verwaltungsgerichte verstoßen gegen ihre Verpflichtung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn der im Zusammenhang mit den anerkannten Milderungsgründen festgestellte Sachverhalt bei der Würdigung als mildernder Umstand auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt wird.