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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 22 R 389/12

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld im Zeitraum vom 01. März 1958 bis 31. Dezember 1968 als weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt.

Fundstelle(n):
YAAAE-55447

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