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Grunderwerbsteuer; § 1 Abs. 3 GrEStG – Beurteilung von wechselseitigen Beteiligungen und Einheitsgesellschaften
Zu der Frage, wie wechselseitige Beteiligungen bei der Berechnung der maßgeblichen Anteilsgrenze i. S. v. § 1 Abs. 3 GrEStG berücksichtigt werden, wird in Abstimmung mit dem FM NRW gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
a) „Wechselseitige Beteiligungen sind wie „eigene gehaltene Anteile” (vgl. ) zu behandeln und somit bei der Berechnung des für § 1 Abs. 3 GrEStG maßgeblichen Quantums i. H. v. 95 % auszuscheiden und nicht zu berücksichtigen.”
Diese Rechtsauffassung wurde durch das bestätigt.
A ist zu 90 % an der M-GmbH beteiligt. Die restlichen 10 % an der M-GmbH hält die grundbesitzende T-GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der M-GmbH. A veräußert seine Anteile an der M-GmbH an den B.
Ist ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG aufgrund des Anteilsverkaufs erfüllt worden?
Lösung:
Mit der Übertragung von 90 % der Anteile an der M-GmbH von A an B wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bezogen auf den der T-GmbH gehörenden Grundbesitz erfüllt, da die 10 %, die die T-GmbH an der M-GmbH hält, bei der Berechnung des für § 1 Abs. 3 GrEStG maßgeblichen Quantums i. H. v. 95 % wie eigene gehaltene...