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Steuerliche Behandlung der Umwandlung einer GmbH in eine KG im Rahmen des Treuhandmodells
An einer K-GmbH sind die S-GmbH zu 99,9 % und die M-GmbH zu 0,1 % beteiligt. Alleingesellschafterin der S-GmbH und der M-GmbH ist die O-GmbH. Alle Gesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtig. Die M-GmbH hält die Anteile an der K-GmbH als Treuhänderin für Rechnung und Gefahr der S-GmbH. Die S-GmbH ist im Hinblick auf den durch die M-GmbH treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil weisungsbefugt. Daneben ist die S-GmbH zu 100 % an der X-GmbH beteiligt.
Die K-GmbH wird in eine GmbH & Co. KG (K-KG) formgewechselt. Komplementärin der K-KG wird die S-GmbH mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Vermögen in Höhe von 99,9 %. Kommanditistin wird zu 0,1 % die M-GmbH. Das Treuhandverhältnis zwischen der S-GmbH und der M-GmbH setzt sich an der KG-Beteiligung fort. Eine Gegenleistung erfolgt nicht.
Zivilrechtlich liegt ein Formwechsel der K-GmbH in die K-KG nach § 190 ff. UmwG vor.
Steuerrechtlich ist die Beteiligung an der K-KG mit dem Formwechsel der K-GmbH insgesamt der S-GmbH zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 AO), ohne dass zivilrechtlich eine Anwachsung stattfindet (Treuhandmodell). Es entsteht steuerlich eine Ein-Unternehmer-Personengesellschaft, die zur Folge hat, dass die S-GmbH zu keinem Zeitpunkt ...BStBl 2010 II S. 751