Anforderung an die Führung eines elektronischen Fristenkalenders
Leitsatz
Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden ist anzunehmen, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden. Die Kontrolle ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand zu erkennen und zu beseitigen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 567 Nr. 4 LAAAE-55554