Entstehung der Grunderwerbsteuer bei späterer Zustiftung
Leitsatz
1. Hat sich der Stifter im Stiftungsgeschäft zur späteren Übertragung eines Grundstücks auf die Stiftung im Wege der Zustiftung verpflichtet, ist die Grunderwerbsteuer für diese Verpflichtung noch nicht entstanden, wenn sich der Stifter die genaue Bestimmung des Grundstücks vorbehalten und daher der Stiftung (allenfalls) einen Anspruch auf eine auf das Grundstück bezogene Zustiftung gewährt hat. 2. Unentgeltliche Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher Verwaltung erfolgen regelmäßig nicht freigebig und sind daher in der Regel keine Schenkungen unter Lebenden. Nur wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung den Rahmen seiner Aufgaben eindeutig überschreitet, kommt eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Dies gilt auch, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung Vermögen auf eine Stiftung überträgt, und zwar unabhängig davon, ob der Vermögensübergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden oder durch Zustiftung erfolgt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2014 S. 579 Nr. 4 HFR 2014 S. 321 Nr. 4 StBW 2014 S. 326 Nr. 9 UVR 2014 S. 170 Nr. 6 PAAAE-55557