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BFH Urteil v. - II R 25/12

Gesetze: ErbStG § 7, ErbStG § 12, BewG § 13 Abs. 1 Satz 1, BewG § 15 Abs. 1, BGB § 516

Gewährung eines zinslosen Darlehens an Lebensgefährten als freigebige Zuwendung; Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft schenkungsteuerpflichtig

Leitsatz

1. Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und die Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht.
2. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht es dem Vorliegen einer freigebigen Zuwendung nicht entgegen, wenn zivilrechtlich keine Schenkung i.S. der §§ 516 ff. BGB gegeben ist.
3. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil und nicht der Teilbetrag des Kapitals, dessen Zuwendung nicht durch die gemäß § 12 Abs. 3 oder Abs. 1 BewG abgezinste Rückzahlungspflicht ausgeglichen wird.
4. Dem Vorliegen einer freigebigen Zuwendung steht es nicht entgegen, dass das zinslose Darlehen im Zusammenhang mit der Eingehung einer nichtehelichen (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft gewährt wurde.
5. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht. Ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils als 5,5 % steht nicht bereits dann fest, wenn Darlehensgeber oder Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage des Darlehensbetrags bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5 % im Jahr hätte erzielen können. Vergleichsmaßstab ist vielmehr der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 537 Nr. 10
BFH/NV 2014 S. 537 Nr. 4
EStB 2014 S. 138 Nr. 4
ErbBstg 2014 S. 157 Nr. 7
ErbStB 2014 S. 89 Nr. 4
HFR 2014 S. 328 Nr. 4
KÖSDI 2014 S. 18842 Nr. 5
NWB-EV 2014 S. 113 Nr. 4
StBW 2014 S. 326 Nr. 9
UVR 2014 S. 103 Nr. 4
ZAAAE-55558

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