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BFH Urteil v. - IV R 31/10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 13a, AO § 163

Berücksichtigung von Feldinventar beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung

Leitsatz

1. Zum Betriebsvermögen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte. Davon abweichend räumt die Finanzverwaltung mit Billigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen (im Streitjahr R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005). Die Rechtsgrundlage dafür sieht die Rechtsprechung in einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO.
2. Die Berücksichtigung eines Betrags für Feldinventar bei der Ermittlung des Übergangsgewinns von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung ist nicht als Verzicht des Landwirts auf die Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 EStR 2005 (i.V.m. § 163 AO) zu werten, nach der von der Aktivierung des Feldinventars abgesehen werden kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 514 Nr. 4
HFR 2014 S. 489 Nr. 6
KÖSDI 2014 S. 18872 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2014 S. 193
OAAAE-55566

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