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BFH Beschluss v. - VII R 38/12

Gesetze: ZK Art. 12 Abs. 5, EWGV 2913/92 Art. 12 Abs. 5, FGO § 46 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2 Satz 1

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bei im Klageverfahren ungültig gewordener verbindlichen Zolltarifauskunft

Leitsatz

Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK ungültig, ist der Klagegegenstand entfallen und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Eine Fortführung des auf Verpflichtung des Hauptzollamts zur Erteilung einer vZTA gerichteten Klageverfahrens kommt nicht in Betracht. Der Kläger kann entweder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder seinen Klageantrag ändern und das Verfahren in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 562 Nr. 4
ZAAAE-55571

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