Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-Mail Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.
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Fundstelle(n): BB 2014 S. 562 Nr. 10 BB 2014 S. 829 Nr. 14 DB 2014 S. 6 Nr. 9 DB 2014 S. 606 Nr. 11 GmbHR 2013 S. 361 Nr. 23 ZIP 2013 S. 84 Nr. 43 HAAAE-56040